
Polnische Staatsanwaltschaft legt Beschwerde gegen freies Geleit für Ex-Vizeminister Marcin Romanowski ein
Die Nationale Staatsanwaltschaft focht eine Entscheidung des Warschauer Gerichts an, mit der Marcin Romanowski freies Geleit gewährt wurde, und verwies auf Verfahrensverstöße, während gegen ihn 19 Anklagepunkte im Zusammenhang mit dem Justizfonds vorliegen.
Beschwerde gegen das freie Geleit
Am 6. Oktober 2026 reichte die Nationale Staatsanwaltschaft Polens beim Warschauer Berufungsgericht eine Beschwerde gegen die Entscheidung ein, dem ehemaligen stellvertretenden Justizminister Marcin Romanowski freies Geleit zu gewähren. Die nicht rechtskräftige Entscheidung, die das Bezirksgericht Warschau am Mittwoch Ende September 2026 erließ, würde es Romanowski ermöglichen, nach Polen zurückzukehren und an Gerichtsverfahren teilzunehmen, ohne in Untersuchungshaft genommen zu werden. Der Sprecher der Nationalen Staatsanwaltschaft, Przemysław Nowak, erklärte, Staatsanwälte des Ermittlungsteams Nr. 2 hätten die Beschwerde über das Bezirksgericht eingelegt und dabei sowohl sachliche Fehler als auch Verfahrensverstöße angeführt. Die Anklagebehörde beantragte, das Berufungsgericht möge die Entscheidung aufheben und das freie Geleit verweigern oder den Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die erstinstanzliche Instanz zurückverweisen.
Internationale Flucht und Verbindung nach Transnistrien
Romanowski, ein Abgeordneter der Partei Recht und Gerechtigkeit, der seit fast zwei Jahren von den Behörden gesucht wird, reichte seinen Antrag auf freies Geleit aus Transnistrien ein, einer von Russland kontrollierten separatistischen Region Moldaus. Der ehemalige Vizeminister hatte nach Erhalt von politischem Asyl in Ungarn Ende 2024 in Budapest gelebt. Nach der Niederlage von Viktor Orbán bei den ungarischen Parlamentswahlen am 12. April 2026 verließ Romanowski Ungarn in Richtung Transnistrien. Auch der ehemalige Justizminister Zbigniew Ziobro floh etwa im selben Zeitraum aus Ungarn und reiste anschließend in die Vereinigten Staaten.
- Romanowski hält sich nach Erhalt von politischem Asyl in Ungarn auf
- Viktor Orbán verliert die Wahlen in Ungarn, woraufhin Romanowski nach Transnistrien aufbricht
- Das Bezirksgericht Warschau gewährt Romanowski nicht rechtskräftig freies Geleit
- Die Nationale Staatsanwaltschaft legt Beschwerde gegen den Geleitsbeschluss ein
Einwände der Anklage und Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit
Bei der Anfechtung der Entscheidung argumentierten die Staatsanwälte, ihr förmlicher Widerspruch im Vorverfahren sei für das Gericht rechtlich bindend. Staatsanwalt Woźniak bekräftigte, das Verhalten Romanowskis in den vergangenen zwei Jahren zeige ein aktives Bemühen, sich der Justiz zu entziehen, statt mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren.
Der Widerspruch des Staatsanwalts bindet das Gericht im Vorverfahren. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung einer solchen Regelung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur für das Vorverfahren gilt.
Woźniak betonte, dem Verdächtigen könne nicht zugetraut werden, freiwillig zurückzukehren, und erklärte, seine Erklärungen seien nach der langen Zeit im Versteck im Ausland unglaubwürdig.
Er versteckt sich seit langem und unternimmt Schritte, um der Verantwortung zu entgehen. Seine Erklärungen sind nicht glaubwürdig. Ich traue dem Verdächtigen nicht.
Ein Sprecher des Bezirksgerichts Warschau verteidigte Ende September den ursprünglichen Beschluss und argumentierte, die Ausstellung des Geleitbriefs biete einen wirksameren Weg, die Ermittlungen voranzubringen, als das Festhalten an zuvor erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen.
Umfang der Vorwürfe zum Justizfonds
Die Ermittlungen betreffen den mutmaßlichen Missbrauch öffentlicher Mittel, die aus dem Justizfonds ausgezahlt wurden, während Romanowski stellvertretender Justizminister war. Die Staatsanwaltschaft will 19 Anklagepunkte gegen Romanowski erheben, darunter die Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung und die Manipulation von Förderwettbewerben, um staatliche Mittel an ausgewählte Empfänger zu lenken. Vor der Entscheidung des Gerichts über das freie Geleit hatte das Bezirksgericht Warschau auf Antrag der Staatsanwaltschaft sowohl einen nationalen Haftbefehl als auch einen Europäischen Haftbefehl gegen Romanowski erlassen. Das Berufungsgericht Warschau wird entscheiden, ob Romanowski sich in Freiheit verteidigen kann oder ob die bestehenden Haftbefehle in Kraft bleiben.


