
Kölner Gericht kippt Anordnung: Deutsche Bahn muss keine Trassen für Italo freihalten
Das Verwaltungsgericht Köln hat am Donnerstag entschieden, dass eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur Wettbewerberquote rechtswidrig ist. Das Urteil ist nicht anfechtbar. Die Anordnung sollte Italo den geplanten Einstieg in den deutschen Fernverkehr ab 2028 erleichtern.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Köln hat am Donnerstag entschieden, dass eine Wettbewerberklausel, die die Bundesnetzagentur (BNetzA) verhängt hatte, rechtswidrig ist. Die Entscheidung erging als Eilbeschluss und ist nicht anfechtbar. Die Deutsche Bahn muss damit auf den am stärksten ausgelasteten Fernverkehrsstrecken kein Viertel der Kapazität für Konkurrenten freihalten. Die Berichte beschrieben die Anordnung leicht unterschiedlich: Die BNetzA legte eine Spanne von 25 bis 40 Prozent fest, während einige Medien sie als mindestens ein Viertel zusammenfassten.
Das Gericht nannte zwei Gründe. Erstens verpflichte weder das europäische noch das deutsche Eisenbahnregulierungsrecht einen Infrastrukturbetreiber, eine Wettbewerberklausel in seine Zugangsbedingungen aufzunehmen; der Regulierer habe daher keine Rechtsgrundlage für eine solche Vorgabe gehabt. Zweitens sei die Klausel als ungeeignet bewertet worden, um ihren erklärten Zweck zu erreichen. Das Gericht befand die Regelung für zu schwach, um Investitionen auszulösen, und erklärte, keine Investitionsentscheidung werde davon abhängen, ob die Klausel existiere.
Hintergrund: die Beschwerde von Italo
Italo, der italienische Bahnbetreiber, plant ab 2028 Zugfahrten in Deutschland und hat für diesen Markteintritt hohe Investitionssummen vorgesehen. Das Unternehmen reichte bei der BNetzA eine Beschwerde über die Verteilung der knappen Schienenkapazität ein und forderte mehrjährige Rahmenverträge, um Planungssicherheit zu erhalten. Die Regulierungsbehörde lehnte dies ab und ordnete stattdessen die Wettbewerberklausel an, beschränkt auf besonders überlastete Strecken. Am 17. Juli entschied die BNetzA, dass DB InfraGo, eine Infrastrukturtochter der Deutschen Bahn, Wettbewerbern 25 bis 40 Prozent der Kapazität auf stark genutzten Korridoren mit definierten Kapazitätsgrenzen überlassen muss, etwa an den Knoten München und Frankfurt. Bei einem Konflikt würde ein einzelnes Unternehmen auf diesen Korridoren nur 60 bis 75 Prozent der Fernverkehrskapazität erhalten.
Die Deutsche Bahn focht die Anordnung im Eilverfahren an. Sie argumentierte, die Klausel werde die Konflikte um die Nutzung bestimmter Zugtrassen zu bestimmten Zeiten deutlich erhöhen und für die Trassenbewirtschaftung von InfraGo rechtliche und praktische Probleme schaffen. InfraGo erstellt die Netzfahrpläne Jahr für Jahr.
Auch eine zweite Anordnung fiel
Die BNetzA hatte die Deutsche Bahn zudem verpflichten wollen, Wettbewerbern an Bahnhöfen Platz für eigene Lounges zu überlassen. Das Gericht weigerte sich, diese Lounges als Serviceeinrichtungen einzustufen, und urteilte, die dort angebotenen Leistungen seien nicht 'bahnbetriebsbezogen'. Die BNetzA habe für solche Angebote keine Zuständigkeit, so das Gericht.
Reaktionen und wie es weitergeht
Die Deutsche Bahn erklärte, das Urteil schaffe Klarheit, und schrieb in einer Pressemitteilung:
Das ist auch angesichts der sehr begrenzten Kapazität auf dem deutschen Schienennetz gut.
Die BNetzA teilte der Zeit mit, sie halte die Klausel weiterhin für sinnvoll, 'um den Wettbewerb auf der Schiene im Interesse der Fahrgäste zu fördern'. Der Netzfahrplan für 2028 wird dennoch ohne die Klausel aufgestellt. Italos Bestellung von 26 Hochgeschwindigkeitszügen im Wert von rund 1,2 Milliarden Euro wird im Siemens-Werk in Krefeld gefertigt, das etwa 2.000 Menschen beschäftigt. Die Berichterstattung über das Urteil warf die Frage auf, was es für diesen Auftrag bedeutet; die Zukunft der Bestellung bleibt in den Berichten offen.

