Deutsche Umwelthilfe zieht gegen neues Heizungsgesetz vor das Bundesverfassungsgericht
Die im September einzureichende Beschwerde argumentiert, dass das Gebäudemodernisierungsgesetz gegen Artikel 20a verstößt, indem es neue Öl- und Gasheizungen über 2044 hinaus erlaubt und die Klimaneutralität bis 2045 nicht sicherstellt.
Das neue Gesetz
Das Gebäudemodernisierungsgesetz, das in der letzten Juliwoche 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ersetzt das frühere Heizungsgesetz, das vorschrieb, dass jede neu installierte Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Nach den neuen Regeln dürfen ab dem 1. Januar 2029 weiterhin neue Gas- und Ölheizungen eingebaut werden, sofern sie einen schrittweise steigenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe wie Biomethan nutzen. Für bestehende Heizungen wird ab 2028 eine „Grüngasquote“ eingeführt, die zunächst bei bis zu 1 Prozent liegt, deren Details jedoch unklar bleiben. Das Gesetz streicht zudem das bisherige Verbot, Öl- und Gasheizungen nach 2044 zu installieren, ein Verbot, das zuvor im Gebäudeenergiegesetz verankert war.
Verfassungsbeschwerde
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kündigte an, Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen. Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz teilte der Deutschen Presse-Agentur mit, dass Rechtsanwalt Remo Klinger die Eingabe vorbereite und die Einreichung für September erwartet werde.
Jetzt wissen wir, wie dieses Gesetz in seiner endgültigen Form aussieht. Unser Anwalt Remo Klinger arbeitet derzeit an der Verfassungsbeschwerde. Wir werden bereit sein, sie im September beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.
Rechtliche Argumente
Die Beschwerde stützt sich auf Artikel 20a des Grundgesetzes, der den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen. Metz argumentierte, dass der Gebäudesektor eine wesentliche Quelle von CO2-Emissionen sei und dass das Verfehlen der Klimaneutralität dort das Gesamtziel gefährde.
Das Schwerwiegendste ist: Das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 ist mit diesem Gesetz nicht zu erreichen. Nach 2044 wird der Einbau von Öl- und Gasheizungen weiterhin möglich sein. Dieses Verbot ist gefallen. Es existierte zuvor im Gebäudeenergiegesetz.
Metz kritisierte auch die sogenannte „Biotreppe“, die eine schrittweise Erhöhung des Biogaseinsatzes vorsieht, aber nur bis 2040 geregelt ist.
Die Biotreppe kann sehr teuer werden, weil unklar ist, ob diese Biogase überhaupt verfügbar sein werden. Alles über 2040 hinaus bleibt offen und unklar.
Mieter, so fügte sie hinzu, hätten kein Mitspracherecht darüber, welche Technologie in ihren Gebäuden installiert werde, und seien so unbekannten zukünftigen Kosten ausgesetzt.
Weitere Bedenken und nächste Schritte
Auch andere Verbände und Experten haben verfassungsrechtliche Zweifel an dem neuen Gesetz geäußert. Metz zeigte sich zuversichtlich, dass das Gericht die Beschwerde annehmen werde, und stellte sie im Gegensatz zu einer früheren erfolglosen Klage gegen ein Tempolimit, die sich nur auf eine einzelne Maßnahme bezog.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz betrifft jedoch den gesamten Gebäudesektor mit sehr vielen CO2-Emissionen. Und es stellt einen klaren Rückschritt im Klimaschutz dar, der nicht zulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht muss zunächst entscheiden, ob es die Beschwerde zur Entscheidung annimmt. Wenn ja, könnte der Fall einen Präzedenzfall dafür schaffen, wie weit die Klimagesetzgebung gehen muss, um den verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die folgende Zeitleiste zeigt die wichtigsten Daten der Gesetzesumsetzung und der rechtlichen Anfechtung.
- Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
- DUH reicht Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein
- Einführung der Grüngasquote für bestehende Heizsysteme, beginnend bei bis zu 1 %
- Neue Gas- und Ölheizungen erlaubt, wenn sie einen steigenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen
- Regelung der Biotreppe endet; Anforderungen über 2040 hinaus unklar
- Deutschlands Klimaneutralitätsziel, das die DUH durch das Gesetz für unerreichbar hält


