
Berliner Gericht verbietet Haltung eines Hausschweins in Vierzimmerwohnung ohne Aufzug
Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine kommunale Anordnung bestätigt, die einer Frau die Haltung eines Schweins in einem Vierzimmer-Mietshaus untersagt. Die fehlende Möglichkeit zum Auslauf ins Freie und der fehlende Aufzug verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen das Tierschutzgesetz.
Gerichtsurteil zur Haltung in einer Vierzimmerwohnung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Haltung eines einzelnen Schweins in einer Vierzimmerwohnung ohne Aufzug oder Zugang ins Freie gegen das deutsche Tierschutzgesetz verstößt. In einer Entscheidung der 17. Kammer vom 17. September 2026 unter dem Aktenzeichen VG 17 K 288/25 wies das Gericht eine Klage der Tierhalterin gegen das Bezirksamt Berlin-Mitte ab. Das Gericht gab das Urteil am Mittwoch, dem 30. September 2026, bekannt. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Haltung eines einzelnen Schweins in einem älteren Mietshaus die gesetzlichen Tierschutzstandards nicht erfüllt, da die Räumlichkeiten keinen direkten Zugang zu Auslauf im Freien, Suhlen im Schlamm oder Wühlen im Boden bieten.
TikTok-Posts und Polizeieinsatz
Das Verwaltungsverfahren begann, nachdem die Halterin in ihrem TikTok-Account Videos veröffentlicht hatte, die das Schwein an der Leine durch die Berliner Innenstadt zeigten. Nach Hinweisen von Nachbarn forderte das Bezirksamt Berlin-Mitte die Halterin zunächst auf, für eine artgerechte Unterbringung zu sorgen. Im November 2023 entkam das Schwein aus der Wohnung und wurde von Polizeibeamten auf einer stark befahrenen Stadtstraße eingefangen. Kurz darauf führten Mitarbeiter der Bezirksverwaltung eine Ortsbesichtigung der Wohnung durch.
Es wurden Hinweise auf eine fortgesetzte Schweinehaltung festgestellt.
Im März 2024 erließ die Bezirksbehörde eine förmliche Anordnung, die die Halterin verpflichtete, das Tier in geeignete Räumlichkeiten außerhalb von Wohnungen zu verbringen. Die Anordnung verpflichtete sie, zugängliche Freiläufe, Suhlmöglichkeiten, Wühlbereiche und nach Möglichkeit Gesellschaft anderer Schweine bereitzustellen und dem städtischen Veterinäramt einen Nachweis über die Einhaltung vorzulegen.
- Polizei fängt entlaufenes Schwein auf der Straße; Behörden inspizieren die Vierzimmerwohnung.
- Bezirksamt Berlin-Mitte ordnet an, das Schwein in eine geeignete Außenunterbringung zu verbringen.
- Verwaltungsgericht Berlin weist die Klage der Halterin gegen die Umsetzungsanordnung ab.
- Gericht gibt die Abweisung der Klage öffentlich bekannt.
Angaben der Halterin und biologische Anforderungen
Die Halterin focht die kommunale Anordnung vor Gericht an und argumentierte, das Tier sei in ihrer 70 Quadratmeter großen Wohnung, in der es sich uneingeschränkt bewegen könne, ordnungsgemäß versorgt worden. Sie gab an, das Tier habe in den Wintermonaten lieber auf dem Sofa im Wohnzimmer geruht, während es ab dem Frühjahr regelmäßig ein ländliches Grundstück in Brandenburg besucht habe, um sich dort zusammen mit Hunden und Ponys zu suhlen und zu wühlen. Sie verwies zudem auf den Zugang zu einem Familiengarten in Berlin und erklärte, das Tier sei als Minischwein erworben und als Therapietier ausgebildet worden. Bezirksbeamte hatten das Tier anhand von Social-Media-Aufnahmen als Hängebauchschwein eingestuft, der aktuelle Aufenthaltsort des Tieres ist jedoch unbestätigt.
Tierschutzstandards und anatomische Grenzen
Das Gericht wies die Unterscheidungen der Halterin zurück und stellte fest, dass Minischweine denselben regulatorischen Anforderungen unterliegen wie landwirtschaftlich gehaltene Hausschweine. Eine artgerechte Haltung erfordert stabile Einrichtungen mit Anbindung an einen Auslauf oder regelmäßige Bewegung im Freigelände. Die Richter stellten fest, dass der Wohnung im vierten Stock die vorgeschriebene funktionale Trennung zwischen Ruhe-, Fress- und Ausscheidungsbereichen fehlte. Darüber hinaus zwang das Fehlen eines Aufzugs das Schwein, für Spaziergänge vier Treppen zu überwinden, was mit seiner Skelettmuskelanatomie nicht vereinbar ist. Schweine sind soziale Tiere, deren Körperbau das Treppensteigen nicht verkraftet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

