
Polen führt strengere Bauvorschriften für Balkone, Schalldämmung und Zäune ein
Neue technische Bauvorschriften traten am 20. September 2026 in Polen in Kraft und legen verpflichtende massive Balkontrennwände, Schalldämmstandards der Klasse AQ, Aufzugsschwellen und zukünftige Anforderungen an Solaranlagen fest.
Neue Standards für Balkontrennwände und gemeinsame Abstellräume
Am 20. September 2026 um Mitternacht traten in ganz Polen aktualisierte technische Bauvorschriften des Ministeriums für Entwicklung und Technologie in Kraft. Die neuen Regeln schreiben massive Sichtschutzwände zwischen benachbarten Balkonen und Loggien in Mehrfamilienhäusern vor. Bauherren müssen Trennwände ohne Löcher, Lücken oder Lichtdurchlässigkeiten installieren, die die Privatsphäre zwischen benachbarten Einheiten beeinträchtigen könnten. Gemäß der Spezifikation muss die Breite der Trennwand der gesamten Balkontiefe abzüglich der Brüstungsbreite entsprechen. Bei Balkonen mit einer Tiefe von mindestens 2 Metern muss die Trennwand eine Mindestbreite von 2 Metern aufweisen. Die Verordnung verlangt außerdem, dass Neubauten über separate gemeinsame Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen verfügen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände Treppenhäuser, Innenräume oder Balkone verstellen.
Schallschutzklasse AQ und Brandschutzanforderungen
Die technischen Bedingungen führen höhere Anforderungen an die Schalldämmung ein, um die Lärmübertragung zwischen benachbarten Wohnungen zu reduzieren. Mehrfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser und Zweifamilienhäuser müssen nun die für die Schallschutzklasse AQ festgelegten Spezifikationen erfüllen. In der Praxis bedeutet diese Klassifizierung, dass Bauträger und Tragwerksplaner dickere Wände, stabilere Geschossdecken und verbesserte Trennwände zwischen den einzelnen Wohnungen einbauen müssen. Neben der Schalldämmung legen die Bestimmungen einen stärkeren Schwerpunkt auf nicht brennbare Dämmstoffe, insbesondere Mineralwolle, um die Brandausbreitung über Gebäudeabschnitte hinweg zu verringern. Diese Regeln gelten für Neubauten, umfangreiche Umbauten und formelle Nutzungsänderungen, während Bestandseigentümer von der Nachrüstung befreit sind, es sei denn, sie leiten wesentliche Modernisierungen ein.
- Neue technische Bedingungen treten für Wohnungstrennwände, Schallschutzstandards und Zaunhöhen in Kraft
- Solaranlagen werden für ausgewählte öffentliche und gewerbliche Gebäude über 250 Quadratmeter verpflichtend
- Solaranlagenpflicht wird auf neue Wohngebäude und überdachte Parkplätze ausgeweitet
Aufzüge, Abstandsflächen und Grundstücksgrenzen
Der aktualisierte Kodex überarbeitet auch die strukturelle Barrierefreiheit und Grenzparameter für Wohn- und öffentliche Gebäude. Aufzüge sind nun in öffentlichen Einrichtungen und kollektiven Wohngebäuden mit mindestens zwei Stockwerken sowie in Mehrfamilienhäusern mit mindestens drei Stockwerken Pflicht. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Stockwerken wird der Mindestabstand zwischen einer fenster- und türlosen Wand und der Grundstücksgrenze von 5 Metern auf 4 Meter reduziert. Grundstücksgrenzen unterliegen strengeren Beschränkungen: Tore und Eingangspforten müssen nach innen öffnen und dürfen nicht über die Grundstücksgrenze hinausschwingen. Darüber hinaus müssen scharfe Sicherheitselemente wie Stacheldraht oder Splitterglas auf Zäunen nun eine Mindesthöhe von 2,2 Metern aufweisen, eine Erhöhung gegenüber der bisherigen Schwelle von 1,8 Metern, um Fußgänger und Tiere zu schützen.
- Bisherige Verordnung
- 1.8 m
- Neue Verordnung
- 2.2 m
Gestaffelte Einführung verpflichtender Solaranlagen
Die Verordnung skizziert einen strukturierten Zeitplan für die Integration von Photovoltaikanlagen auf Dächern in verschiedenen Immobiliensektoren. Bis Ende 2026 werden Photovoltaikanlagen für ausgewählte öffentliche Einrichtungen, kollektive Wohngebäude sowie gewerbliche oder Nutzgebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern verpflichtend, sofern die Installation technisch machbar und wirtschaftlich sinnvoll ist. Am 31. Dezember 2029 wird die Pflicht zur Installation von Solaranlagen auf neue Wohngebäude und deren angrenzende überdachte Parkplätze ausgeweitet. Die Verordnung hat alle erforderlichen Notifizierungsphasen durchlaufen, und Bauträger müssen jede technische Auflage in der Projektdokumentation berücksichtigen, um die offizielle kommunale Bauabnahme zu bestehen. Gebäude, die im Denkmalverzeichnis eingetragen sind, bleiben im Rahmen des Denkmalschutzes von diesen Gestaltungsauflagen ausgenommen.


