Regierung · Warschau

Präsident des Obersten Gerichts Zbigniew Kapiński verurteilt Polizeieinsatz am Verfassungsgerichtshof

Zbigniew Kapiński, Erster Präsident des Obersten Gerichts, hat am Freitag, 30. Oktober 2026, dagegen Einspruch erhoben, dass Polizeikräfte in das Gebäude des Verfassungsgerichtshofs entsandt wurden und dass eine Anordnung eine einmonatige Unterbrechung der Amtsgeschäfte der Gerichtsspitze vorsieht.

KI-Text auf Grundlage von Berichten von Rzeczpospolita, rmf24.pl, Nasz Dziennik und weiteren Medien. Veröffentlicht . So entsteht er

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Kurz gefasst

Warschau · Polen

Polizei am Verfassungsgerichtshof und eine Unterbrechung für dessen Führung

Am Freitag, 30. Oktober 2026, wurden Polizeibeamte in das Gebäude des Verfassungsgerichtshofs entsandt. Der stellvertretende Präsident Bartłomiej Sochański wurde daran gehindert, das Gebäude zu betreten. Eine Anordnung – ein zarządzenie – von Anna Korwin-Piotrowska sieht eine Unterbrechung der Amtsgeschäfte der derzeitigen Führung des Gerichtshofs, Bogdan Święczkowski und Bartłomiej Sochański, vor. Die Anordnung soll diese Unterbrechung auf einen Monat festsetzen, und sie ist das Dokument, gegen das der Erste Präsident des Obersten Gerichts später Einspruch erhob.

Einspruch des Obersten Gerichts

Zbigniew Kapiński, Erster Präsident des Obersten Gerichts, reagierte in einer auf der Website des Obersten Gerichts veröffentlichten Erklärung. Er erklärte, er habe die Informationen über diese Schritte mit größter Empörung und entschiedenem Widerstand aufgenommen. Die Ereignisse riefen ernste Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der polnischen Verfassungsordnung hervor, und er warnte vor einem besonders gefährlichen Präzedenzfall für den demokratischen Rechtsstaat. Seinen Kernvorwurf fasste Kapiński in einem Satz zusammen:

„Ich verurteile entschieden jeden Versuch, die Tätigkeit von Verfassungsorganen Zwangsmaßnahmen oder Entscheidungen zu unterwerfen, die außerhalb der gesetzlichen Rechtsordnung getroffen werden.“

Zbigniew Kapiński, Erster Präsident des Obersten Gerichts

Er argumentierte, Streitigkeiten darüber, wie Verfassungsorgane zu funktionieren hätten, müssten nach den in der Verfassung und in den Gesetzen festgelegten Regeln beigelegt werden und nicht durch die Androhung von Gewalt. Zudem erklärte er, die Frage, wie ein Verfassungsorgan funktioniere, könne nicht durch die Anwendung oder Androhung von Gewalt entschieden werden.

Angeführte verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Erklärung beruft sich auf die Artikel 7, 10 und 173 der Verfassung. Artikel 7 verpflichtet die öffentlichen Organe, auf der Grundlage und innerhalb der Grenzen des Rechts zu handeln, Artikel 10 legt die Trennung und das Gleichgewicht der Gewalten fest, und Artikel 173 garantiert, dass Gerichte und Gerichtshöfe von den anderen Gewalten getrennt und unabhängig sind. Kapiński argumentierte, diese Bestimmungen schlössen es aus, dass ein öffentliches Organ die Tätigkeit eines Verfassungsorgans einschränkt oder die Personen, die dort ein Amt innehaben, ohne gesetzlich vorgesehene Verfahren aus ihren Aufgaben entfernt. Er fügte hinzu, kein Staatsorgan dürfe sich Befugnisse anmaßen, die das Gesetz nicht vorsieht, oder mit Zwang anderen Organen seine eigene Auslegung der Regeln aufzwingen.

Zur Rolle der Polizei schrieb er:

„In einem demokratischen Rechtsstaat kann die Polizei kein Werkzeug sein, um den politischen Willen der derzeit Regierenden durchzusetzen.“

Zbigniew Kapiński, Erster Präsident des Obersten Gerichts

Er erklärte, die Polizei dürfe nicht als Instrument des Drucks auf Gerichte und Gerichtshöfe eingesetzt werden, und eine gegenteilige Haltung würde bedeuten, dass über die Unabhängigkeit nicht das Recht, sondern die Möglichkeit der Anwendung von Gewalt entscheide.

Wovor die Erklärung warnt

Kapiński warnte, Schweigen angesichts von Handlungen, die die Unabhängigkeit von Verfassungsorganen untergraben, käme einer Duldung von Praktiken gleich, die die Grundlagen der Verfassungsordnung bedrohten. Seiner Auffassung nach ist der Verfassungsgerichtshof derzeit Gegenstand solcher Handlungen. Er rahmte den Fall als die Frage, ob das Recht oder die Fähigkeit zum Zwang darüber entscheidet, wie weit ein Verfassungsorgan handeln kann. Die Erklärung endet mit diesem Punkt und der Auffassung, dass nur das Recht die Antwort geben könne.

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Quellen und Kontext

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