
EuGH erklärt deutsche Asylleistungskürzungen für rechtswidrig – Mindeststandard der Menschenwürde in der gesamten EU bestätigt
Der Europäische Gerichtshof entschied am Donnerstag, dass die deutsche Praxis, abgelehnten Asylbewerbern die Grundleistungen zu kürzen, gegen EU-Recht verstößt – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Dublin-Überstellungsfälle in der gesamten Union.
Das Urteil
Am 4. Juni 2026 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass die deutschen Kürzungen der Leistungen für abgelehnte Asylbewerber gegen EU-Recht verstoßen. Der Fall wurde von einem afghanischen Mann, genannt FB, eingebracht, der 2021 in Deutschland Asyl beantragte, nachdem er zuvor in Rumänien Schutz gesucht hatte. Die deutschen Behörden erklärten seinen Antrag nach der Dublin-III-Verordnung für unzulässig und ordneten seine Überstellung nach Rumänien an. Während der Abschiebehaft stellte der bayerische Landkreis Schweinfurt ihm Nahrung, beheizte Unterkunft, Hygieneartikel und medizinische Versorgung zur Verfügung, stellte jedoch Bargeldzahlungen und Sachleistungen für Kleidung und Haushaltsgegenstände ein.
Der EuGH befand diese Kürzung für unvereinbar mit der EU-Aufnahmerichtlinie, die von den Mitgliedstaaten einen „angemessenen Lebensstandard“ für Asylbewerber verlangt. Das Gericht stellte fest, dass Kleidung zu den „grundlegendsten Bedürfnissen“ zählt und dass Bargeldleistungen für alltägliche Notwendigkeiten wie Fahrkarten und Kommunikationsmittel unerlässlich sind, um eine „Mindestteilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ des Aufnahmestaates zu gewährleisten.
Der EuGH sagt unmissverständlich, dass es keinen vollständigen Leistungsentzug geben kann; dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Die Situation des Beschwerdeführers
FB reiste nach Deutschland ein und stellte seinen Asylantrag im September 2021. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) Rumänien für zuständig erklärt und seine Abschiebung bis April 2022 angeordnet hatte, schränkten die örtlichen Behörden seine Unterstützung ein. Nach Angaben seines Anwalts blieben ihm etwa 150 Euro pro Monat. Er verklagte den Landkreis, und der Fall gelangte schließlich bis zum Bundessozialgericht, das ihn dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte (Rechtssache C‑621/24).
Breitere Auswirkungen auf die deutsche Politik
Deutschland führte die umstrittenen Leistungseinschränkungen 2019 ein und verschärfte sie 2024 weiter. Die Novelle von 2024 erlaubt einen vollständigen Leistungsausschluss für Dublin-Fälle, wenn die Ausreise „rechtlich und tatsächlich möglich“ ist, und sieht nur eine zweiwöchige Überbrückungszahlung vor. Rechtsexperten, darunter der Freiburger Asylrechtsprofessor Constantin Hruschka, argumentieren, dass ein vollständiger Entzug bei Rechtswidrigkeit von Teilkürzungen noch eindeutiger gegen EU-Recht verstößt.
Das ist eine Ohrfeige für die Bundesregierung. Deutschland hat Asylbewerbern jahrelang die ihnen zustehenden Leistungen vorenthalten. Jetzt ist klar: Das ist ein Verstoß gegen europäisches Recht und ein echter Skandal.
Pro Asyl begrüßte das Urteil und bezeichnete es als Absage an pauschale Maßnahmen, die die Unterstützung für Asylbewerber auf „Bett, Brot und Seife“ reduzieren.
Der neue EU-Migrationspakt
Eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) tritt am 12. Juni 2026 in Kraft und ersetzt die derzeitige Aufnahmerichtlinie. Die neuen Regeln erlauben ausdrücklich Leistungseinschränkungen für Asylbewerber, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem für ihren Antrag zuständigen aufhalten. Experten weisen jedoch darauf hin, dass der reformierte Rahmen weiterhin einen mit dem EU-Recht vereinbaren Mindeststandard vorschreibt. Hruschka betonte, dass die Argumentation des EuGH zu einer menschenwürdigen Mindestexistenz, einschließlich Kleidung und Haushaltsprodukten, auch unter dem neuen Regime relevant bleiben werde.
Auch in der neuen Verordnung heißt es, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss.
Betroffene könnten zudem Anspruch auf Nachzahlungen einbehaltener Leistungen haben, auch wenn die genaue Bezifferung praktische Schwierigkeiten bereitet.
Wie es weitergeht
Die deutschen Gerichte müssen nun die Vorgaben des EuGH auf den Einzelfall von FB anwenden. Das Urteil setzt die deutschen Behörden zudem sofort unter Druck, laufende Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse zu stoppen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat noch keine ausführliche Stellungnahme abgegeben, doch es wird erwartet, dass die Entscheidung eine Überprüfung der gesetzlichen Verschärfung von 2024 erzwingt.
- FB stellt in Deutschland Asylantrag, nachdem er zuvor in Rumänien Schutz gesucht hat.
- Bamf erklärt Antrag nach Dublin III für unzulässig und ordnet Überstellung nach Rumänien bis April 2022 an.
- Landkreis Schweinfurt kürzt Leistungen: Nahrung, Unterkunft, Hygiene und medizinische Versorgung bleiben; Kleidung und Bargeldzahlungen werden eingestellt.
- FB verklagt den Landkreis; Fall gelangt schließlich zum Bundessozialgericht.
- Deutschland verschärft Gesetz, um vollständigen Leistungsausschluss für Dublin-Fälle zu erlauben, wenn Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist.
- EuGH entscheidet, dass Kürzungen gegen EU-Recht verstoßen; deutsche Gerichte müssen nun die Vorgaben auf den Fall FB anwenden.
- Neue GEAS-Reform tritt in Kraft, die Leistungseinschränkungen ausdrücklich erlaubt, aber einen EU-rechtlichen Mindeststandard vorschreibt.


