
Deutsches oberstes Gericht entscheidet: Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage gegen Mehrheitsentscheidung installieren
Der Bundesgerichtshof hat am Freitag entschieden, dass Wohnungseigentümer die Genehmigung zur Installation von Split-Klimaanlagen auf ihren Balkonen verlangen können, selbst wenn die Eigentümergemeinschaft dagegen stimmt, sofern die Rechte anderer Bewohner nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
Deutschlands höchstes Zivilgericht hat die Position einzelner Wohnungseigentümer gestärkt, die ihre Wohnungen kühlen wollen, und entschieden, dass der Wunsch einer Berliner Familie, eine Split-Klimaanlage auf ihrem Balkon zu installieren, genehmigt werden muss. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 17. Juli 2026 stellt klar, dass allein künftiger Betriebslärm kein Verbot rechtfertigt.
Der Berliner Fall, der nach Karlsruhe gelangte
Der Fall begann in Berlin, wo eine Familie, die eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzt, mehrere Umbauten plante, darunter die Montage eines Split-Klimageräts auf ihrem Balkon. Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnte ihren Antrag im Dezember 2023 ab. Gegner argumentierten, dass Lärm, Kondenswasser und warme Abluft andere Bewohner stören und den Miet- und Verkaufswert benachbarter Wohnungen mindern könnten. Die Familie klagte. Zunächst wies das Amtsgericht Berlin-Pankow ihre Klage ab, aber das Landgericht Berlin hob dieses Urteil auf und erteilte die Genehmigung unter bestimmten Auflagen hinsichtlich Ausführung, Verkleidung und Betrieb des Geräts.
Der Betrieb einer Klimaanlage muss in gewissen Grenzen toleriert werden.
Die Eigentümergemeinschaft legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin Berufung beim BGH ein und machte geltend, dass die bekannten Auswirkungen des Betriebs von Klimaanlagen ein ernsthaftes Risiko der Wertminderung benachbarter Grundstücke darstellten. Der BGH bestätigte jedoch die Argumentation der Vorinstanz: Nur unmittelbare Folgen der Installation selbst seien relevant, nicht solche, die sich aus der späteren Nutzung ergäben.
Lärm und die Grenzen der Mehrheitsherrschaft
Nach den üblichen Regeln müssen bauliche Veränderungen wie fest installierte Split-Geräte, die eine Durchbohrung der Fassade erfordern, von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden. Falls die Mehrheit ablehnt, kann ein Gericht dennoch die Genehmigung erteilen, wenn alle betroffenen Eigentümer zustimmen oder keine übermäßige Beeinträchtigung vorliegt. Die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner erklärte, dass eine Abwägung vorzunehmen sei. Das Gericht stellte klar, dass die Geräusche, die ein Gerät im Betrieb erzeugt, per se kein Grund sind, die Installation zu verbieten.
Der Betrieb einer Klimaanlage muss in gewissen Grenzen toleriert werden.
Örtliche Lärmgrenzwerte gelten weiterhin, sobald das Gerät in Betrieb ist, und Nachbarn behalten das Recht, gegen unzumutbaren Lärm rechtlich vorzugehen. Das Urteil gibt Eigentümern keinen Freibrief: Installationen müssen fachgerecht ausgeführt werden und dürfen keine unzumutbaren Störungen oder erheblichen Nachteile für andere verursachen.
Ein paralleles Urteil und ein wachsender Markt
Das Urteil spiegelt eine BGH-Entscheidung aus dem Vorjahr wider, als die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft für die Installation einer Klimaanlage stimmte und ein einzelner Eigentümer dagegen klagte. Der BGH wies diese Klage ab und entschied, dass für die Beurteilung der Gültigkeit nur direkte bauliche Auswirkungen relevant seien, nicht befürchteter Lärm aus späterer Nutzung. Die Botschaft ist eindeutig: Das Gericht behandelt Kühlung zunehmend als legitime Anpassung an ein sich erwärmendes Klima.
Die Nachfrage nach Hausklimaanlagen in Deutschland steigt stark an. Eine repräsentative YouGov-Umfrage, zitiert von DIE WELT, zeigt, dass etwa 17 % der Menschen jetzt eine Klimaanlage zu Hause haben, gegenüber 15 % im Juli 2025, während 20 % planen, eine anzuschaffen (gegenüber 10 % vor einem Jahr). Der Verkauf von Raumklimageräten, überwiegend Split-Geräten, stieg von rund 260.000 auf 320.000 Einheiten zwischen 2023 und 2025, so der Fachverband Gebäude-Klima. Zahlen für 2026 liegen noch nicht vor, aber ein weiteres Wachstum wird erwartet.
Auswirkungen auf Wärmepumpen und das Gemeinschaftsleben
Das Urteil ist auch eine gute Nachricht für Eigentümer, die Wärmepumpen installieren möchten, die oft als Klimaanlagen dienen und ähnlichem Widerstand von Nachbarn oder Gemeinschaften ausgesetzt sind, die Lärm befürchten. DIE WELT stellt den breiteren gesellschaftlichen Punkt fest: Der Klimawandel ist eine Tatsache, und notwendige Anpassungen haben unvermeidliche Kosten, sowohl private als auch öffentliche. Doch der Leitartikel bedauert auch, dass solche Streitigkeiten überhaupt bis zu den höchsten Zivilrichtern des Landes gelangen, und argumentiert, dass eine zivilisierte Gesellschaft diese Konflikte ohne Anwälte und Gerichte lösen sollte. Die Hoffnung ist, dass das Urteil Gemeinschaften und Vermieter dazu veranlasst, proaktiv gemeinsame Heiz- und Kühllösungen zu planen, aber das wahrscheinlichere Ergebnis ist, dass weitere Rechtsstreitigkeiten folgen werden, da die Grenze zwischen zumutbarer und übermäßiger Beeinträchtigung von Fall zu Fall geprüft wird.
- Eigene Klimaanlage (Jul. 2025)
- 15 %
- Eigene Klimaanlage (Jul. 2026)
- 17 %
- Kaufabsicht (Jul. 2025)
- 10 %
- Kaufabsicht (Jul. 2026)
- 20 %
- Eigentümergemeinschaft in Berlin lehnt Antrag der Familie zur Installation einer Split-Klimaanlage auf dem Balkon ab.
- Amtsgericht Berlin-Pankow weist Klage der Familie in erster Instanz ab.
- Landgericht Berlin hebt das Urteil der Vorinstanz auf und erteilt Genehmigung mit Auflagen zu Ausführung, Verkleidung und Betrieb.
- BGH entscheidet in einem Parallelfall, dass nur direkte bauliche Auswirkungen, nicht befürchteter Betriebslärm, die Gültigkeit einer Abstimmung der Gemeinschaft über die Installation einer Klimaanlage bestimmen.
- BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts Berlin: Die Familie hat ein Recht auf Installation der Klimaanlage auf ihrem Balkon.

