
Bayrischer Verfassungsgerichtshof erlaubt Landesamt für Verfassungsschutz die weitere Beobachtung der AfD – letzte Berufung der Partei gescheitert
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies am Mittwoch die letzte Klage der AfD ab. Damit kann der Landesverfassungsschutz die Partei weiterhin wegen des Verdachts auf verfassungsfeindliche Bestrebungen überwachen.
Das Urteil
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied am Mittwoch, dass das Landesamt für Verfassungsschutz die Alternative für Deutschland (AfD) weiter beobachten darf. Das Gericht wies den Antrag der AfD auf Berufung gegen ein Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts zurück, das die Klage der Partei bereits abgewiesen hatte. Die Entscheidung vom Mittwoch ist endgültig und kann nicht weiter angefochten werden.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit Aussagen der Partei zur Remigration, die nach Ansicht der Richter über das Maß zulässiger Systemkritik hinausgingen und „Umsturzfantasien oder eine fortdauernde Agitation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ darstellten. Die Richter stellten fest, dass die von der AfD aufgeworfenen Fragen bereits in der Rechtsprechung geklärt seien und die Einwände der Partei nicht durchgriffen.
Der Rechtsweg
Die Beobachtungspläne wurden erstmals 2022 angekündigt, basierend auf einer Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus dem Jahr 2021. Die AfD beantragte zunächst eine einstweilige Anordnung und verlor in zwei Instanzen. Im Sommer 2024 wies das Münchner Verwaltungsgericht nach einer dreitägigen mündlichen Verhandlung die Hauptsacheklage ab und stellte ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei fest. Das Gericht verwies damals auf Aussagen, die auf einem „ethnisch-biologischen Volksverständnis“ beruhten. Der Vorsitzende Richter erklärte, die Anhaltspunkte für rechtsextremistische Tendenzen seien so gewichtig, dass die Öffentlichkeit über die Beobachtung informiert werden dürfe.
Das Münchner Gericht ließ keine Berufung zu, woraufhin die AfD versuchte, diese über den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erzwingen – ein Vorhaben, das nun gescheitert ist.
Bestimmte Aussagen überschritten das Maß der zulässigen Kritik an der Verfassungsordnung.
Gesamtkontext
Mehrere Bundesländer haben ähnliche Bemühungen gestartet, die AfD oder einzelne ihrer Mitglieder zu beobachten, da der Verdacht besteht, sie wollten die Verfassungsordnung untergraben. Diese Maßnahmen beruhen auf den strengen Regeln gegen rechtsextreme Politik, die nach dem Zweiten Weltkrieg als Reaktion auf die frühere NS-Regierung verabschiedet wurden. Die Partei hat sich stets gegen solche Schritte gewehrt und argumentiert, sie seien nicht gerechtfertigt.
Interne Spannungen in der Partei
Der bayerische AfD-Landesverband befindet sich derzeit in einem Machtkampf. Auf einem Landesparteitag im Oktober stimmten 57 Prozent der anwesenden Mitglieder dafür, einen Großteil des amtierenden Vorstands abzuberufen – mit der Begründung mangelnder Professionalität. Die Abberufung scheiterte, weil die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht wurde. Die Bundesvorsitzende der AfD, Alice Weidel, hatte kürzlich öffentlich zur Einheit im Landesverband aufgerufen.
- Bundesamt für Verfassungsschutz gibt Einschätzung zur AfD ab
- Bayerischer Verfassungsschutz kündigt Plan an, die AfD als gesamte Partei zu beobachten
- Münchner Verwaltungsgericht weist Hauptsacheklage der AfD nach dreitägiger Verhandlung ab
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof weist letzte Berufung zurück; Entscheidung wird unanfechtbar
Wie es weitergeht
Das Urteil nimmt der AfD in Bayern die letzte rechtliche Möglichkeit. Da die Entscheidung nun nicht mehr anfechtbar ist, kann die Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz – die die AfD als gesamte Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln ins Visier nimmt – ohne gerichtliche Einschränkung fortgesetzt werden. Andere Bundesländer, die ähnliche Überwachungsmaßnahmen anstreben, dürften das bayerische Ergebnis als Präzedenzfall betrachten, auch wenn jedes Bundesland über einen eigenen rechtlichen Rahmen und ein eigenes Verwaltungsgerichtssystem verfügt.


