Das Bayerische Verwaltungsgericht hat den Antrag der Stadt München auf Aussetzung der Vollziehung eines Urteils abgelehnt, das eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf einem Abschnitt der Landshuter Allee anordnet. Das Gericht erster Instanz hatte festgestellt, dass eine solche Änderung zur Verbesserung der Luftqualität notwendig sei. Für die Dauer der Berufungsverhandlung vor dem höheren Gericht müssen die Schilder mit dem 30-km/h-Limit wieder angebracht werden. Oberbürgermeister Dieter Reiter, der zuvor die Montage von Schildern mit einem Limit von 50 km/h angeordnet hatte, wurde für sein voreiliges Handeln kritisiert.

Berufung der Stadt abgelehnt

Das Bayerische Verwaltungsgericht (BayVGH) lehnte den Antrag der Stadt auf Aussetzung der Vollziehung eines Urteils ab, das eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Landshuter Allee anordnet.

Streit um saubere Luft

Die Notwendigkeit der Änderung ergibt sich aus einem langjährigen Streit über Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität, einschließlich erfolgreicher Klagen der Deutschen Umwelthilfe auf Fahrverbote für Diesel.

Kritik am Handeln des Oberbürgermeisters

Das höhere Gericht kritisierte die Entscheidung von Oberbürgermeister Dieter Reiter, Schilder mit 50 km/h anbringen zu lassen, als voreilig und bezeichnete sie als Verschwendung öffentlicher Mittel.

Vorläufiger Charakter der Entscheidung

Die Entscheidung beendet die Sache in der Hauptsache nicht; das höhere Gericht wird erst die Berufung der Stadt in dieser Sache verhandeln.

München muss unverzüglich die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf einem Abschnitt der Landshuter Allee wieder einführen, der Teil des stark befahrenen Mittleren Rings ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht (BayVGH) hat den Antrag der Stadt auf Aussetzung der Vollziehung eines Urteils des Gerichts erster Instanz abgelehnt, das eine Absenkung des Limits von 50 km/h angeordnet hatte. Somit kann die Stadt die Umsetzung der Änderung nicht bis zur inhaltlichen Entscheidung über die Berufung abwarten. Der Antrag der Stadt auf Aussetzung wurde als „offensichtlich unbegründet“ eingestuft. Die Gerichtsentscheidung ist ein weiteres Kapitel im langjährigen Streit über Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in München. Seit 2018 verklagt die Organisation Deutsche Umwelthilfe (DUH) erfolgreich deutsche Städte, in denen Grenzwerte für Stickoxide regelmäßig überschritten werden, und erwirkt vor Gerichten Fahrverbote für alte Diesel-Fahrzeuge. München gehört zu den Städten mit der höchsten Stickstoffdioxid (NO₂)-Belastung in Deutschland. Gerade um strengere Fahrverbote für Dieselfahrzeuge zu vermeiden, hatten die Stadtbehörden eine Geschwindigkeitsreduzierung als alternative Emissionsminderungsmaßnahme vorgeschlagen. Das Verwaltungsgericht befand jedoch, dass die alleinige Begrenzung auf 50 km/h unzureichend sei. Oberbürgermeister Dieter Reiter wurde vom Gericht für voreiliges Handeln kritisiert. „OB Reiters Entscheidung, Tempo-50-Schilder anbringen zu lassen, kam demnach voreilig.” — Süddeutsche Zeitung Das Gericht stellte zudem fest, dass dies zu einer „Verschwendung öffentlicher Mittel“ durch den zweimaligen Austausch der Verkehrsschilder geführt habe. Die Sache ist in der Hauptsache noch nicht entschieden. Die aktuelle Entscheidung betraf lediglich den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, also die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Anordnung. Das Bayerische Verwaltungsgericht wird erst die Hauptberufung der Stadt gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz verhandeln, das zugunsten der Geschwindigkeitsreduzierung entschieden hatte. Das bedeutet, dass die Schilder mit dem 30-km/h-Limit bis zu einer endgültigen Entscheidung hängen bleiben müssen, die diesen Zustand aufrechterhalten oder das 50-km/h-Limit wiederherstellen könnte. Für Autofahrer bedeutet dies eine Verlängerung der Behinderungen auf diesem neuralgischen Abschnitt der städtischen Infrastruktur.

Mentioned People

  • Dieter Reiter — Oberbürgermeister von München, der die Montage von Schildern mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h angeordnet hat.