Die Hamburger Schulbehörde verzeichnet eine wachsende Zahl von Fällen, in denen Eltern eigenmächtig und ohne Entschuldigung ihre Kinder vor Ferienbeginn aus der Schule nehmen und so deren Urlaub verlängern. Im vergangenen Jahr wurden 328 solcher Verstöße gegen die Schulpflicht registriert, was einen Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren bedeutet. Für jedes derartige Vergehen wird ein Verfahren zur Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 250 Euro eingeleitet, bei Wiederholungstaten – zwingend.

Zunehmendes Ausmaß des Phänomens

Die Zahl der registrierten Verstöße stieg von 225 im Jahr 2023 über 303 im Jahr 2024 auf 328 im vergangenen Jahr. Die Schulbehörden weisen darauf hin, dass das Problem zunimmt und jeder Fall zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens führt.

Finanzielle Konsequenzen

Für die eigenmächtige, unbegründete Abmeldung eines Kindes von der Schule vor den Ferien müssen Eltern mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro pro Kind rechnen. Ein erstes Vergehen wird durch ein Gespräch mit der Schulleitung eingeleitet, bei Wiederholungen wird das Bußgeld zwingend verhängt.

Rechtsgrundlage und Ausnahmen

Gemäß dem Hamburger Schulrecht kann die Schulpflicht ausschließlich auf der Grundlage einer offiziellen Beurlaubung ausgesetzt werden. Diese ist nur bei wichtigen, berechtigten Gründen oder dann möglich, wenn die Bildung auf andere Weise sichergestellt ist.

Die Schulbehörde Hamburg verzeichnet einen stetigen Anstieg der Fälle, in denen Eltern eigenmächtig ihre Kinder vor Beginn der offiziellen Ferien aus der Schule nehmen und damit den Schulpflicht verletzen. Im vergangenen Schuljahr registrierte die Schulverwaltung 328 solcher Vergehen, während es 2024 303 und 2023 225 waren. Jeder dieser Vorfälle führt zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Die Schulpflicht auf dem Gebiet des heutigen Deutschlands hat eine lange Tradition, die bis zu den preußischen Regelungen des 18. Jahrhunderts zurückreicht. Heutzutage liegen ihre detaillierten Regeln, einschließlich der Fragen von Entschuldigungen und Sanktionen, in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer, was zu Unterschieden im Recht und in der Praxis ihrer Durchsetzung im ganzen Land führt. Das von der Hamburger Schulbehörde vorgesehene Verfahren ist zweistufig. Im Falle eines ersten Vorfalls werden die Eltern zu einem Gespräch mit der Schulleitung einbestellt. Kommt es jedoch zu einem wiederholten Rechtsverstoß, leitet die Behörde ein Verwaltungsverfahren ein, das zur Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 250 Euro für jedes von dem Vergehen betroffene Kind führt. Diese Informationen, die von einem Sprecher der Schulbehörde mitgeteilt wurden, wurden ursprünglich von der lokalen Tageszeitung „Hamburger Abendblatt” veröffentlicht. Gemäß dem geltenden Hamburgisches Schulgesetz ist eine offizielle Beurlaubung die einzige Ausnahme von der Schulpflicht. Sie kann nur bei wichtigen, berechtigten persönlichen oder familiären Gründen oder dann erteilt werden, wenn die Bildung des Kindes an dem betreffenden Tag auf andere, von der Schule akzeptierte Weise sichergestellt ist. Die Praxis, den Familienurlaub durch Abreise vor den Ferien zu verlängern, oft motiviert durch niedrigere Ticket- und Unterkunftspreise, fällt nicht in diese Kategorien und wird als Vergehen behandelt. Die steigenden Statistiken deuten auf einen deutlichen Trend hin, den die Behörden als zunehmendes Problem bezeichnen.