
Staatsanwaltschaft Warschau stellt Ermittlungen gegen Polizei nach Durchsuchung von Tomasz Sakiewicz‘ Wohnung ein
Die Warschauer Bezirksstaatsanwaltschaft stellte ihre Ermittlungen am 1. Juli ein und befand, dass die Beamten in der gerechtfertigten, wenn auch irrigen Annahme gehandelt hätten, dass das Leben eines Kindes in unmittelbarer Gefahr schwebe.
Die Durchsuchung am 15. Mai
Am 15. Mai 2026 drangen Polizeibeamte in die Warschauer Wohnung von Tomasz Sakiewicz, dem Chefredakteur des konservativen Nachrichtensenders TV Republika, ein. Der Einsatz wurde durch eine Meldung an das Büro des Kinderbeauftragten ausgelöst, in der behauptet wurde, ein Kind in der Wohnung stehe kurz vor einem Selbstmordversuch. Die Beamten, begleitet von Rettungskräften, durchsuchten alle Räume. Während des Einsatzes wurde Sakiewicz‘ Assistentin gefesselt, nachdem sie sich geweigert hatte zu kooperieren.
Chronologie der wichtigsten Daten
- Polizei durchsucht Sakiewicz‘ Wohnung nach falscher Selbstmordmeldung.
- Staatsanwalt leitet Ermittlungen wegen möglichen Machtmissbrauchs ein.
- Staatsanwalt stellt Ermittlungen ein, bestätigt keine Straftat.
Ermittlungen und Ergebnisse
Die Warschauer Bezirksstaatsanwaltschaft leitete am 2. Juni Ermittlungen wegen möglichen Machtmissbrauchs durch die Beamten ein. Die Untersuchung betraf drei getrennte Aspekte, darunter eine mögliche Verletzung von Sakiewicz‘ Privatinteressen. Die Ermittler stellten fest, dass die Beamten mit dem Status „dringend“ entsandt worden waren, da sie glaubten, auf einen lebensbedrohlichen Notfall mit einem Minderjährigen zu reagieren. Sie wussten nicht, dass die Meldung falsch war, noch dass es sich um einen von mehreren ähnlichen Falschalarmen handelte, die auf Sakiewicz‘ Adresse abzielten.
Rechtliche Begründung: Notstand überlagert Einwilligung
Auf einer Pressekonferenz am 1. Juli erläuterte der Sprecher Piotr Antoni Skiba die rechtliche Logik hinter der Einstellungsentscheidung.
Kein Gesetz gibt der Polizei ausdrücklich das Recht, ohne Zustimmung in eine Wohnung einzudringen, wenn eine Meldung auf eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit hinweist. Ein solcher Zutritt ist jedoch nicht rechtswidrig, da die Beamten im Zustand des Notstands handeln.
Er fügte hinzu, dass die Beamten trotz der falschen Meldung in einem gerechtfertigten, wenn auch irrigen Glauben an eine tatsächliche Gefahr gehandelt hätten und daher keine Straftat begangen hätten. Der Staatsanwalt räumte ein, dass der Einsatz nicht korrekt durchgeführt worden sei, vor allem, weil die Beamten es versäumt hätten, den Grund ihres Besuchs zu Beginn klar zu kommunizieren, was zu einer unnötigen Eskalation geführt habe. Diese Mängel stellten jedoch lediglich disziplinarische Vergehen dar, keine Straftaten.
Kritik an den Wohnungsbewohnern
Der Staatsanwalt bewertete auch das Verhalten von Sakiewicz und seiner Assistentin während des Einsatzes negativ. Die Beamten trugen Uniform, und entgegen den Erwartungen der Assistentin waren sie nicht verpflichtet, ihre Dienstausweise vorzuzeigen. Der Einsatzleiter stellte sich zu Beginn mit Dienstgrad und Namen vor, was den Verfahrensvorschriften entsprach. Die vorübergehende Fesselung der Assistentin und der Einsatz von unmittelbarem Zwang wurden als vollkommen rechtmäßig, durch ihr Verhalten gerechtfertigt und im Rahmen der Befugnisse der Beamten angesehen.
Politische Reaktion
Innen- und Verwaltungsminister Marcin Kierwiński reagierte auf die Einstellung in den sozialen Medien.
Der Staatsanwalt hat festgestellt, dass die Beamten, die in Sakiewicz‘ Wohnung eingriffen, nicht gegen das Gesetz verstoßen haben und aus Notwehr gehandelt haben. Wenn die Angst um ein Menschenleben besteht, wird die Polizei immer reagieren. Dafür ist sie da.
Der Minister hatte zuvor die Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) dafür kritisiert, dass sie sich nicht von Sakiewicz‘ Anschuldigungen gegen die Polizei distanziert habe.
Wie es weitergeht
Die Einstellungsentscheidung ist nicht rechtskräftig. Beide Seiten haben das Recht, vor Gericht Berufung einzulegen, so dass die rechtliche Auseinandersetzung über die Durchsuchung fortgesetzt werden kann, auch wenn die strafrechtlichen Ermittlungen abgeschlossen sind.


