Deutsches Gericht entscheidet über Rechtmäßigkeit mehrjähriger individueller Messerverbote durch die Polizei
Das Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt am 29. September einen Fall, der die Frage klärt, ob die Polizei in Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des allgemeinen Polizeirechts mehrjährige Messerverbote gegen Einzelpersonen verhängen kann, nachdem untere Gerichte zu gegensätzlichen Schlüssen gelangt sind.
Rechtsstreit um langfristige Messerverbote
Mehrere Städte in Nordrhein-Westfalen haben mehrjährige Verbote für bestimmte Personen verhängt, in der Öffentlichkeit Messer oder andere gefährliche Gegenstände zu tragen. Ob die Polizei befugt ist, solche Anordnungen für längere Zeiträume zu erlassen, liegt nun dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster vor. Ein Gerichtssprecher teilte der Deutschen Presse-Agentur (dpa) mit, dass der 5. Senat am 29. September eine mündliche Verhandlung im Fall eines 18-Jährigen aus Wuppertal abhalten wird, der gegen das gegen ihn verhängte Verbot Beschwerde eingelegt hat. Das Gericht ließ die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zu, die betrifft, ob das allgemeine Polizeirecht als Grundlage für individuelle Verbote über mehrere Jahre dienen kann.
Widersprüchliche Gerichtsentscheidungen
Die unteren Gerichte sind zu gegensätzlichen Schlüssen über die Rechtmäßigkeit solcher Verbote gelangt. Im September 2025 erklärte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Wuppertaler Anordnung weitgehend für rechtswidrig. Das Gericht begründete dies damit, dass nur der Bund ein allgemeines Messerverbot durch das Waffengesetz regeln könne, nicht die Landes- oder Kommunalpolizeibehörden. Armbrüste und Reizstoffsprühgeräte wurden von dieser Entscheidung ausgenommen. Zuvor, im Juli 2025, hatte das OVG Münster die Sache in einem Eilverfahren auf Antrag der Polizei anders beurteilt. Die obersten Verwaltungsrichter des OVG waren überzeugt, dass die Polizei ein individuelles Messerverbot auf das allgemeine Polizeirecht zur Gefahrenabwehr stützen kann, ohne dass eine spezielle Rechtsgrundlage erforderlich ist. Die Richter stellten fest, dass eine Eilentscheidung nur eine vorläufige Bewertung darstellt und die endgültige Antwort dem Hauptverfahren vorbehalten bleibt.
Der Fall Wuppertal
Die Polizei war zu dem Schluss gekommen, dass der 18-Jährige eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellte, und führte seine wiederholten Straftaten als ausreichenden Grund für das individuelle Verbot an. Die Polizei sah ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des jungen Mannes ein mehrjähriges Verbot des Tragens von Messern und ähnlichen gefährlichen Gegenständen rechtfertigte. Die Anhörung im September wird ein Hauptsacheverfahren und kein Eilverfahren sein, und es wird erwartet, dass sie eine endgültigere Entscheidung darüber bringt, ob das allgemeine Polizeirecht als Rechtsgrundlage für solche langfristigen Verbote gegen Einzelpersonen ausreicht.
- Der ehemalige Dortmunder Polizeipräsident Gregor Lange verhängt Trageverbot für bestimmte Personen in Dortmund und Lünen zur Bekämpfung der Messerkriminalität
- OVG Münster entscheidet im Eilverfahren, dass Polizei individuelles Messerverbot auf allgemeines Polizeirecht stützen kann
- Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt Wuppertaler Anordnung weitgehend für rechtswidrig, nur der Bund könne allgemeines Messerverbot regeln
- 5. Senat des OVG Münster hält mündliche Verhandlung im Hauptverfahren über die Beschwerde des 18-Jährigen
Verbote in NRW-Städten
Vergleichbare Anordnungen wie in Wuppertal gibt es in Dortmund, Bonn, Recklinghausen und Mönchengladbach. Der ehemalige Dortmunder Polizeipräsident Gregor Lange verhängte das Trageverbot 2024 für eine bestimmte Personengruppe in Dortmund und Lünen zur Bekämpfung der Messerkriminalität. Zu den Zielpersonen gehören Intensivtäter und Personen, die zuvor bei Straftaten Messer oder andere Gegenstände wie Baseballschläger, Hämmer, Äxte oder Beile verwendet hatten. Der Ausgang des Hauptverfahrens des OVG im September könnte die Rechtsgültigkeit dieser Verbote im gesamten Bundesland beeinflussen, da die Entscheidung klären wird, ob die kommunalen Polizeibehörden sich auf das allgemeine Polizeirecht stützen können oder ob eine bundesrechtliche Grundlage erforderlich ist.


