In Deutschland endet die Periode, in der intensive Schnittmaßnahmen an Bäumen, Sträuchern und Hecken erlaubt waren. Ab Samstag, dem 28. Februar, und praktisch ab Sonntag, dem 1. März, gilt bis Ende September ein Verbot für radikale Rückschnitte zum Schutz von Vögeln während der Brutzeit. Darauf weisen lokale Naturschutzbehörden hin. Lediglich leichte Formschnitte sind zulässig, sofern sie keine Nester beschädigen. Bei Verstößen drohen Geldbußen.
Fristgerechter Abschluss der Arbeiten
Der letzte Tag für intensive Rückschnitte an Hecken, Sträuchern und Bäumen ist Samstag, der 28. Februar 2026. Das Verbot gilt vom 1. März bis zum 30. September und ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz.
Schutz von Vögeln und anderen Tieren
Hauptziel der Regelung ist der Schutz von Vögeln in der Brutzeit, um deren Nester nicht zu zerstören und sie nicht zu verscheuchen. Die Behörden erinnern auch an den Schutz anderer Arten, wie seltener Fledermäuse oder Amphibien, deren Lebensräume sich in Gärten befinden können.
Zulässige Formschnitte
Das ganze Jahr über, auch während der Schonzeit, sind leichte Formschnitte erlaubt, die der Erhaltung der Heckenform oder der Begrenzung des Wachstums dienen. Voraussetzung ist, sicherzustellen, dass sich in der Vegetation keine aktiven Nester mit Eiern oder Jungvögeln befinden.
Rechtliche Konsequenzen
Ein Verstoß gegen das Verbot für radikale Rückschnitte während der Schonzeit kann zu einer Geldbuße durch die zuständigen Naturschutzbehörden führen. Es wird daher empfohlen, den Zustand der Pflanzen vor jedem Schnitt zu prüfen.
Deutsche Gartenbesitzer haben nur noch wenige Tage Zeit, um intensive Arbeiten an Hecken, Sträuchern und Bäumen durchzuführen. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz gilt vom 1. März bis zum 30. September ein Verbot für radikales Zurückschneiden und Fällen dieser Pflanzen. Dieses Verbot dient dem Schutz von Vögeln in der Brutzeit, um deren Nester nicht zu zerstören und die Fortpflanzung nicht zu stören. Wie lokale Medien berichten, ist der letzte Tag für solche Arbeiten der Samstag, der 28. Februar. Ab Sonntag, dem 1. März, beginnt die sogenannte Schonzeit. Darauf weist unter anderem die den Landesbehörden unterstellte untere Naturschutzbehörde hin. Das ganze Jahr über bleiben lediglich leichte Formschnitte erlaubt, die die Pflanzenstruktur nicht in für Tiere bedeutendem Maße beeinträchtigen. Dabei muss unbedingt sichergestellt werden, dass sich in der zu schneidenden Vegetation keine Nester mit Eiern oder Jungvögeln befinden. Bei Verstößen gegen das Verbot drohen Geldstrafen. Der Schutz von Singvögeln durch Einschränkungen beim Rückschnitt der Vegetation in der Brutzeit hat in Deutschland eine lange Tradition, die bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts und der Entwicklung moderner Naturschutzgesetzgebung zurückreicht. Ähnliche Regelungen, wenn auch mit unterschiedlichen Daten, gelten auch in anderen Ländern der Europäischen Union und ergeben sich aus der Vogelschutz- und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. In der Mitteilung der Behörde wurde auch auf den Schutz anderer Tiere hingewiesen, wie seltener Fledermausarten, die Unterschlupf in Gebäuden finden können, oder von Amphibien wie dem geschützten Kammmolch, der in Gartenteichen lebt. Die Behörde appelliert zur Vorsicht bei allen Gartenarbeiten, da viele dieser Arten, hauptsächlich durch menschliche Aktivitäten, gefährdet sind. In diesem Zusammenhang betonen Medien, dass Gärten eine wichtige ökologische Funktion als Rückzugsorte für die biologische Vielfalt erfüllen.