Das Landgericht Berlin hat im Fall eines besonders brutalen Messerangriffs aus dem Juni 2025 entschieden. Der 19-jährige Täter, der einer zufälligen Abiturientin etwa 70 Stich- und Schnittverletzungen zufügte, wurde zur unbefristeten Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik verurteilt. Die Richterin begründete, dass der Mann ohne Behandlung weiterhin eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. Die Opfer waren völlig zufällige Passanten: eine 20-jährige Abiturientin und ihre Mutter.
Urteil zur Unterbringung in Psychiatrie
Das Landgericht Berlin entschied, den 19-jährigen Täter eines Messerangriffs zur unbefristeten Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik zu verurteilen. Die Entscheidung hat sichernde und heilende, nicht strafende Charakter.
Motiv der Mordlust
Der Täter handelte aus einem Motiv, das im deutschen Strafrecht als „Mordlust“ bezeichnet wird, was den Willen zu töten aus bloßer Freude oder Befriedigung an der Tat bedeutet. Die Opfer wurden völlig zufällig ausgewählt.
Schwere Verletzungen der Opfer
Das jüngere Opfer, eine 20-jährige Abiturientin, erlitt etwa 70 Stich- und Schnittverletzungen. Ihre Mutter wurde ebenfalls schwer verletzt. Beide Frauen überlebten, erlitten jedoch schwere körperliche und psychische Verletzungen.
Unbestimmte Dauer der Isolierung
Der Täter wird so lange in der Einrichtung verbleiben, wie Experten dies für die öffentliche Sicherheit und seine Behandlung für notwendig erachten. Es gibt keine Obergrenze für die Dauer dieser Isolierung.
Das Landgericht Berlin hat ein Urteil im Fall eines besonders brutalen Messerangriffs gefällt, der im Juni 2025 stattfand. Der 19-jährige Täter wurde zur unbefristeten Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik verurteilt. Die Vorsitzende Richterin begründete, dass der Mann, der aus „Mordlust“ gehandelt habe, ohne entsprechende Behandlung weiterhin eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle. „Der 19-Jährige, der aus Mordlust gehandelt habe, sei ohne Behandlung gefährlich für die Allgemeinheit.” — Vorsitzende Richterin Der Angriff war von außergewöhnlicher Grausamkeit geprägt. Die Opfer waren völlig zufällige Passanten: eine 20-jährige Abiturientin und ihre Mutter. Die jüngere der Frauen erlitt etwa 70 Stich- und Schnittverletzungen, ihre Mutter wurde ebenfalls schwer verletzt. Beide überlebten, erlitten jedoch schwere körperliche und psychische Verletzungen. Das Motiv des Täters, das im deutschen Strafgesetzbuch als Mordlust bezeichnet wird, bedeutet den Willen zu töten aus bloßer Freude oder Befriedigung an der Tat, was das Gericht bestätigte und auf die völlig zufällige Auswahl der Opfer hinwies. Die Einrichtung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anstelle einer Strafanstalt (sog. Maßregel der Besserung und Sicherung) hat im deutschen Strafrecht eine lange Tradition. Ihre Wurzeln reichen bis zu den strafrechtlichen Konzepten des 19. Jahrhunderts zurück, die strafrechtliche Verantwortung von der Notwendigkeit trennten, die Gesellschaft vor unzurechnungsfähigen Personen zu schützen. Eine entscheidende Novellierung brachte das Gesetz von 1933, dessen Grundsätze in veränderter Form bis heute gelten. Das Urteil hat sichernde und heilende, nicht strafende Freiheitsentziehende Charakter. Das bedeutet, dass der 19-Jährige so lange in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung verbleiben wird, wie Experten dies für die öffentliche Sicherheit und seine Behandlung für notwendig erachten. Es wurde keine Obergrenze für die Dauer dieser Isolierung festgelegt. Die Entscheidung fiel fast neun Monate nach dem Vorfall, was auf den komplexen Charakter des Verfahrens hinweist, der Gutachten von psychiatrischen und gerichtlichen Sachverständigen erforderte. Der Fall fand ein breites Echo in den deutschen Medien und lenkte die Aufmerksamkeit auf das Problem zufälliger Straßengewalt sowie die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortung von Personen mit psychischen Störungen. Die Institution der sogenannten „Maßregel der Besserung und Sicherung“ erlaubt dem Gericht eine solche Entscheidung, wenn der Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit handelte und seine weitere Freiheit die öffentliche Sicherheit gefährdet.