Sachsen leitet 7.924 Schulschwänz-Verfahren im Schuljahr 2024/25 ein, Bußgelder bis zu 1.250 €
Die Anzahl der Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Schulschwänzer in Sachsen stieg im Schuljahr 2024/25 auf 7.924, was das Landesbildungsministerium dazu veranlasste, die Schulinterventionsregeln zu überarbeiten und gesetzliche Bußgelder von bis zu 1.250 € durchzusetzen.
Anstieg der Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Schulschwänzens
Im Schuljahr 2024/25 leiteten die Behörden in ganz Sachsen insgesamt 7.924 Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Schüler ein, die dem Pflichtunterricht fernblieben. Zahlen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zeigen einen Anstieg im Vergleich zu 2017, als das Land 7.113 solcher Verfahren registrierte. Die erfasste Fallzahl variiert erheblich zwischen den verschiedenen Bildungseinrichtungen im Bundesland. Offizielle Daten zeigen, dass diese rechtlichen Verfahren am häufigsten an Mittelschulen und Berufsschulen vorkommen. Gymnasien hingegen verzeichneten die geringste Häufigkeit von Schulschwänzfällen aller Schularten in Sachsen.
Rechtliche Schwellenwerte und finanzielle Strafen
Nach den geltenden Landesvorschriften wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, sobald ein Schüler fünf unentschuldigte Fehltage angehäuft hat. Dieser formelle rechtliche Schritt wird erst unternommen, nachdem direkte Gespräche und vereinbarte Diskussionen sowohl mit dem Schüler als auch mit seinen gesetzlichen Vertretern die Abwesenheit nicht beheben konnten. Zusätzlich zu schulischen Maßnahmen können die Behörden das örtliche Jugendamt in das Verfahren einbeziehen. Gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Schulgesetzes kann die Begehung dieser Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1.250 € geahndet werden.
- 2017
- 7113 Fälle
- 2024/25
- 7924 Fälle
Ministerielle Strategie und schulisches Unterstützungspersonal
Sachsen überarbeitet aktiv seine bestehenden Rahmenbedingungen an den Schulen, um Schulschwänzen durch frühere und strukturiertere Interventionen entgegenzuwirken. Kultusminister Conrad Clemens, Mitglied der Christlich Demokratischen Union, betonte die Verbindlichkeit des Schulbesuchs auf allen Bildungsebenen.
Wer vorsätzlich der Schule fernbleibt, muss mit konsequenten Verfahren und Bußgeldern rechnen. Frühzeitiges Handeln ist entscheidend.
In Gesprächen mit betroffenen Schülern und ihren Eltern arbeiten die pädagogischen Fachkräfte von Anfang an daran, gezielte Unterstützungsmaßnahmen zu präsentieren und einzubinden. Diese Frühinterventionsteams können Beratungslehrer, Schulsozialarbeiter, Schulassistenten und staatlich anerkannte Schulpsychologen umfassen, um die Ursachen der Abwesenheit zu adressieren, bevor formelle Sanktionen eskalieren.
Regelungen für genehmigte Schulversäumnisse
Das Ministerium bekräftigte, dass der Schulbesuch für jeden eingeschriebenen Schüler verpflichtend ist und Beurlaubungen nur unter strengen Ausnahmebedingungen gewährt werden. Jeder Antrag auf Beurlaubung muss der Schule schriftlich und rechtzeitig vor den beabsichtigten Terminen vorgelegt werden. Die Zuständigkeit für diese formellen Anträge hängt von der Dauer der Abwesenheit ab. Einzelne Klassenlehrer sind befugt, über Anträge auf Beurlaubung von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu entscheiden, während Entscheidungen über eine Abwesenheit von mehr als zwei Tagen ausschließlich dem Schulleiter vorbehalten sind. Das Ministerium betonte, dass die Inanspruchnahme von Beurlaubungen für vorzeitige Reiseantritte oder verlängerte Urlaubsreisen untersagt ist, da die Schüler die festgelegten Schulferien für Freizeitreisen nutzen müssen.
Anerkannte Gründe für vorübergehende Schülerbeurlaubung
Die sächsischen Regelungen legen die spezifischen rechtlichen Gründe ausdrücklich fest, unter denen eine vorübergehende Befreiung vom Schulbesuch gewährt werden kann. Die Schulen erkennen die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen und Feierlichkeiten von Kirchen oder anderen anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an. Ausnahmegenehmigungen sind auch für dringende persönliche oder familiäre Angelegenheiten zulässig, einschließlich Hochzeiten oder Todesfälle in der unmittelbaren Familie. Bildungsfreistellungen gelten für internationale Schüleraustausche, die von der oberen Schulaufsichtsbehörde formell genehmigt wurden, sowie für wissenschaftliche, berufliche oder künstlerische Wettbewerbe, die von der obersten Schulaufsichtsbehörde anerkannt wurden. Darüber hinaus können Schüler für die aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen oder Lehrgangsmaßnahmen von Sportverbänden des Landessportbundes sowie für medizinische Kuren oder Erholungsaufenthalte befreit werden, die vom Gesundheitsamt oder einem Amtsarzt einer Krankenkasse angeordnet oder befürwortet werden.


