
Polens Verfassungsgerichtshof lehnt Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen aus anderen EU-Staaten ab
Der Verfassungsgerichtshof in Warschau hat eine Verordnung aufgehoben, die Standesämter verpflichtet hätte, im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen zu registrieren, und setzt sich damit über ein EuGH-Urteil von 2025 hinweg. Dies schafft einen Rechtskonflikt zwischen polnischem und europäischem Recht.
EuGH-Urteil und polnische Umsetzung
Im November 2025 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Mitgliedstaaten in anderen EU-Ländern geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen müssen, damit Paare ihr Familienleben bei der Ausübung der Freizügigkeit fortsetzen können. Der Fall wurde von zwei Männern eingebracht, die 2018 in Berlin geheiratet hatten. Polens Oberstes Verwaltungsgericht setzte dieses Urteil im März 2026 in nationales Recht um, und im Mai billigte die Regierung eine Verordnung von Innenminister Marcin Kierwinski, die alle Standesämter anwies, solche Verbindungen zu registrieren. Die Verordnung sollte Ende August in Kraft treten.
- EuGH entscheidet: EU-Staaten müssen im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen
- Polens Oberstes Verwaltungsgericht ordnet Anerkennung ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehen an
- Polnische Regierung billigt Verordnung zur Umsetzung der Anerkennung
- Verfassungsgerichtshof erklärt Verordnung für verfassungswidrig
Gerichtshof hebt Verordnung auf
Am Dienstag entschied der Verfassungsgerichtshof in Warschau einstimmig, dass Kierwinskis Verordnung verfassungswidrig ist. In einer kurzen Erklärung erklärte das Gericht, die Pläne für die „Anfertigung und Ausstellung beglaubigter Abschriften betreffend im Ausland geschlossener Verbindungen, die keine Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann darstellen“, seien „unvereinbar mit Artikel 92 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 der Verfassung der Republik Polen“. Das Urteil ist endgültig und blockiert jegliche Eintragung ausländischer gleichgeschlechtlicher Ehen in das polnische Personenstandsregister.
Die Anfertigung und Ausstellung beglaubigter Abschriften betreffend im Ausland geschlossener Verbindungen, die keine Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann darstellen, sind unvereinbar mit Artikel 92 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 der Verfassung der Republik Polen.
Verfassungsrechtliche Argumente
Artikel 18 der polnischen Verfassung definiert die Ehe als Bund von Mann und Frau und stellt sie unter den Schutz des Staates. Artikel 92 Absatz 1 legt fest, dass Verordnungen von den in der Verfassung bestimmten Organen erlassen werden müssen. Der Gerichtshof führte keine weiteren Ausführungen an, doch der Verweis auf diese Artikel deutet darauf hin, dass die Richter der Ansicht waren, die Anordnung des Europäischen Gerichtshofs greife in die alleinige Zuständigkeit Polens für Familien- und Ehepolitik ein. Die Entscheidung lehnt faktisch die Auslegung des EuGH ab und behauptet den Verfassungsvorrang bei der Definition der Ehe.
Politische Dynamik
Die Anfechtung wurde von Abgeordneten der rechtsoppositionellen Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) eingebracht. Eine Mehrheit der Richter des Verfassungsgerichtshofs wurde während der PiS-Herrschaft berufen und gilt als der Partei nahestehend. Die Verordnung war von der derzeitigen Regierung verabschiedet worden, was zu einem direkten parteipolitischen und institutionellen Zusammenstoß in dieser Frage führte.
Wie es weitergeht
Das Urteil eröffnet einen möglichen Machtkampf zwischen Warschau und der EU. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des europäischen Rechts könnte Polen wegen Nichteinhaltung des EuGH-Urteils mit einem Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert werden. Im Inland werden gleichgeschlechtliche Paare, die anderswo in der EU geheiratet haben, weiterhin nicht in der Lage sein, ihren Personenstand anerkennen zu lassen, was ihre rechtlichen Ansprüche unsicher lässt. Die Verordnung, die Ende August in Kraft treten sollte, ist nun hinfällig, und ein alternativer Weg wurde nicht angekündigt.

