
Französischer Verfassungsrat bestätigt landwirtschaftliches Notstandsgesetz, das die vorübergehende Rückkehr verbotener Neonicotinoid-Pestizide erlaubt
Der französische Verfassungsrat bestätigte am 14. August nahezu das gesamte landwirtschaftliche Notstandsgesetz, einschließlich der vorübergehenden Wiedereinführung zweier verbotener Neonicotinoid-Pestizide für bestimmte Kulturen und einer Verdoppelung der landwirtschaftlichen Wasserspeicherung bis 2035, mit begrenzten Vorbehalten.
Entscheidung des Verfassungsrates
Am Freitag, 14. August 2026, bestätigte der französische Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) nahezu das gesamte landwirtschaftliche Notstandsgesetz, das am 21. Juli 2026 vom Parlament verabschiedet worden war. Die Entscheidung erging inmitten schwerer Dürrebedingungen, die alle landwirtschaftlichen Produktionen in Frankreich betreffen. Der Rat genehmigte die umstrittensten Bestimmungen, darunter die vorübergehende Wiedereinführung zweier verbotener Pestizide und Maßnahmen zur Verdoppelung der landwirtschaftlichen Wasserspeicherung bis 2035, während er begrenzte Vorbehalte anbrachte und einige wenige Artikel als sachfremd strich.
Der Rat entschied, dass Ausnahmen, die die vorübergehende Verwendung von Acetamiprid im Haselnuss-Sektor und Flupyradifurone für Äpfel, Kirschen und Zuckerrüben erlauben, einem „Allgemeininteresse“ (intérêt général) dienen. Beide Substanzen gehören zur Familie der Neonicotinoide oder verwandten Produkten. Der Rat räumte in seiner Entscheidung ein, dass diese Pestizide „Auswirkungen auf die Biodiversität haben, insbesondere auf bestäubende Insekten und Vögel, sowie Folgen für die Wasser- und Bodenqualität und Risiken für die menschliche Gesundheit mit sich bringen.“ Der Rat stellte jedoch fest, dass der Gesetzgeber bestimmten landwirtschaftlichen Sektoren erlauben wollte, ernsthaften Gefahren für ihre Kulturen zu begegnen, ihre Produktionskapazität zu erhalten und sie vor Wettbewerbsverzerrungen auf europäischer Ebene zu schützen.
- Verfassungsrat lehnt Wiederzulassung von Acetamiprid im Duplomb-Gesetz unter Berufung auf die Umweltcharta ab
- Parlament verabschiedet das landwirtschaftliche Notstandsgesetz
- Verfassungsrat bestätigt nahezu das gesamte Gesetz, einschließlich der Pestizidausnahmen
Sicherungen und Vorbehalte
Der Rat hielt die Ausnahmen für ausreichend eingegrenzt: Die Zahl der betroffenen Sektoren ist begrenzt, ebenso die Dauer der Ausnahmegenehmigung, und die Art der Anwendung (gebeizte Samen oder Sprühen) wird berücksichtigt. Nur ANSES, die französische Gesundheitsbehörde, kann entscheiden, ob die Bedingungen für eine vorübergehende Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Der Rat machte zwei Vorbehalte geltend. Erstens muss ANSES in der Lage sein, „den geografischen Geltungsbereich der Ausnahmen einzuschränken.“ Zweitens: Wenn ANSES nicht innerhalb von zwei Monaten entscheidet, gilt das Schweigen als Ablehnung der Ausnahmegenehmigung. Der Rat stellte fest, dass die Zweimonatsfrist „möglicherweise nicht ausreicht, um die Überprüfung aller Bedingungen“ der Ausnahmegenehmigung zu gewährleisten – eine Sorge, die sowohl die Regierung als auch ANSES selbst teilten.
- Acetamiprid (Haselnüsse)
- 1 Sektoren
- Flupyradifurone (Äpfel, Kirschen, Zuckerrüben)
- 3 Sektoren
Kehrtwende im Vergleich zum August 2025
Die Entscheidung markiert einen Kurswechsel gegenüber dem Urteil des Rates vom August 2025, als er die Wiedereinführung von Acetamiprid im Rahmen des umstrittenen „Duplomb-Gesetzes“ abgelehnt hatte. Damals befand der Rat die Wiedereinführung für unvereinbar mit der Umweltcharta (Charte de l'environnement), einem Text mit Verfassungsrang. Dieses Mal befand der Rat, dass die Ausnahmen ausreichend eingegrenzt sind – mit begrenzten Sektoren, begrenzter Dauer, regulierter Anwendung und der ausschließlichen Rolle von ANSES bei der Genehmigungserteilung.
Wasserspeicher und geringfügige Zensuren
Im Bereich Wasserbewirtschaftung bestätigte der Rat alle Maßnahmen, die den Bau von Wasserspeicher-Infrastruktur für die Landwirtschaft erleichtern und die gespeicherten Mengen bis 2035 verdoppeln sollen. Dazu gehören Bestimmungen, die lokale Wasserbewirtschaftungspläne dazu verpflichten, sich an die Speicherung anzupassen und die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wurde angebracht: Eine Speicheranlage darf nicht als Feuchtgebiet (zone humide) eingestuft werden. Der Rat strich zudem einen Artikel, der die Baggerung von Wasserinfrastruktur erleichtern sollte, da er als nicht zum ursprünglichen Gesetzestext gehörig befunden wurde. Zwei weitere Artikel wurden als „Gesetzesreiter“ (cavaliers législatifs) verworfen, die städtebauliche Beschränkungen und die Tierhaltung betrafen; sie wurden jedoch als nicht zentral für das Gesetz beschrieben.
Landwirtschaftliche Verbände begrüßten die Analyse des Rates, wie Le Figaro berichtete. Die Bestimmungen des Gesetzes treten in Kraft, während Landwirte in ganz Frankreich mit Dürrebedingungen kämpfen, die alle Produktionen betreffen.


