Deutschland entscheidet die meisten Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach EU-Reform
Zwischen dem 12. Juni und Ende Juli leiteten die deutschen Behörden 2.093 beschleunigte Asylverfahren ein, verglichen mit 1.561 regulären Fällen, nach Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
Regierungsdaten zu beschleunigten Verfahren
Eine Mehrheit der Asylanträge in Deutschland wird seit der Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems im beschleunigten Verfahren bearbeitet. Laut Zahlen der Bundesregierung als Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke leiteten die Behörden zwischen dem Inkrafttreten der Reform am 12. Juni und Ende Juli 2.093 beschleunigte Asylverfahren ein. Im gleichen Zeitraum wurden 1.561 reguläre Asylverfahren eröffnet. Weitere 2.013 Verfahren wurden ausschließlich eingeleitet, um zu klären, ob ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist.
- Beschleunigte Verfahren
- 2093 Verfahren
- Prüfung der EU-Zuständigkeit
- 2013 Verfahren
- Reguläre Verfahren
- 1561 Verfahren
Verfahrensregeln und Dreimonatsfristen
Nach der neuen EU-Asylverfahrensverordnung müssen beschleunigte Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein. Diese verkürzte Frist gilt für Antragsteller aus als sicher eingestuften Herkunftsländern oder aus Staaten mit einer EU-weiten Schutzquote von 20 Prozent oder weniger. Fristverlängerungen sind im Reformrahmen untersagt. Ein Fall kann nur dann vom beschleunigten in ein reguläres Verfahren überführt werden, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) feststellt, dass bestimmte Sach- oder Rechtsfragen zu komplex sind, um innerhalb der Dreimonatsfrist geklärt zu werden. Personen, die aufgrund der Einstufung ihres Herkunftslandes als sicher in ein beschleunigtes Verfahren gelangen, unterliegen während der gesamten Prüfung einem Beschäftigungsverbot.
Rechtsmittel und Abschiebungsbedingungen
Der überarbeitete Rahmen erlaubt es den Behörden, nach einer Ablehnung im beschleunigten Verfahren Abschiebungen durchzuführen, auch wenn ein Rechtsmittel vor Gericht noch anhängig ist. Antragsteller, die eine bevorstehende Abschiebung verhindern wollen, müssen erfolgreich einen Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Vor der Reform wurde dieser beschleunigte Abschiebeweg hauptsächlich auf Personen aus von Deutschland als sicher eingestuften Staaten sowie auf Antragsteller angewandt, deren Anträge aufgrund widersprüchlicher Angaben zu Identität, Herkunft oder Fluchtgründen als offensichtlich unbegründet eingestuft wurden. Das neue System vereinheitlicht diese Schnellverfahrensregeln für breitere, von der Europäischen Union festgelegte Kategorien.
Politische Reaktionen und Grenzeinrichtungen
Die Ergebnisse stießen bei Oppositionspolitikern und Flüchtlingsrechtsorganisationen auf Kritik hinsichtlich der Verfahrensgerechtigkeit. Clara Bünger, flüchtlingspolitische Sprecherin der Linken, warnte, dass die verkürzten Fristen die Entscheidungsqualität beeinträchtigen würden.
Aufgrund der Kürze der Zeit ist absehbar, dass mehr Fehlentscheidungen getroffen werden.
Bünger kritisierte auch die Einstufung der Türkei als sicheres Herkunftsland gemäß EU-Richtlinien, trotz Berichten über anhaltende politische Verfolgungen und politisch gesteuerte Gerichtsverfahren. Die Flüchtlingsrechtsorganisation Pro Asyl erklärte, die deutschen Behörden setzten die europäischen Regeln mit übermäßiger Härte um.
Die Bundesregierung setzt die neuen europäischen Richtlinien streng und umfassend um.
Die Bundesregierung stellte fest, dass Länder mit besonders hohen Schutzquoten im ersten Halbjahr Myanmar, Eritrea, Afghanistan und die palästinensischen Gebiete umfassten. Neue Grenzverfahren gelten auch an deutschen Flughäfen und Seehäfen für Personen, die ihre Identität verschleiert haben, Sicherheitsrisiken darstellen oder aus Ländern mit einer EU-Anerkennungsquote von 20 Prozent oder weniger kommen. Diese Personen werden in speziellen Grenzeinrichtungen untergebracht, die sie nur zum Zweck der Ausreise verlassen dürfen, während unbegleitete Minderjährige ausgenommen bleiben, es sei denn, sie werden als Sicherheitsrisiko eingestuft.


